Land | Anwendbar auf | Ab wann | Weitere Details |
EU (einschließlich Deutschland) | Unternehmen, die mindestens zwei der drei Merkmale erfüllen: Bilanzsumme mindestens 25 Mio. € Nettoumsatzerlöse: mindestens 50 Mio. € Durchschnittliche Zahl der während des Geschäftsjahres Beschäftigten: mindestens 250 |
Stufenweise ab Anfang 2024 | Die Berichtspflicht gilt für alle großen Unternehmen und für alle an geregelten Märkten notierten Unternehmen (mit Ausnahme von börsennotierten Kleinstunternehmen) sowie für große Kreditinstitute und Versicherungs-unternehmen jeder Rechtsform. Ab dem Geschäftsjahr 2025 müssen große Unternehmen verpflichtend eine nichtfinanzielle Erklärung nach der CSRD als Teil des Lageberichts erstellen. |
EU-Unternehmen mit Tochtergesellschaften in der Schweiz | Die CSRD erfasst alle Drittlandsunternehmen, die in erheblichem Umfang im Hoheitsgebiet der Union tätig sind, einschließlich nicht notierter Schweizer Unternehmen mit lediglich einer Tochtergesellschaft oder Zweigniederlassung in der EU. | Tochterunternehmen können von der eigenen Pflicht zur Berichterstattung befreit sein, wenn sie selbst und ggf. ihre Tochterunternehmen in die konsolidierte Nachhaltigkeitsberichterstattung eines Mutterunternehmens (EU- oder Drittlandsunternehmen) einbezogen werden und dieser konsolidierte Bericht gem. den in der CSRD niedergelegten Standards erstellt wird. | |
Berichtspflicht außerhalb der EU: Unternehmen mit Umsatz in der EU | Unternehmen, die in der EU einen Nettoumsatz von mehr als 150 Mio. Euro erwirtschaften und in der EU mindestens eine Tochtergesellschaft oder Zweigniederlassung haben. | Stufenweise ab Anfang 2024 | |
Berichtspflicht außerhalb der EU: Schweiz und Liechtenstein | In der Schweiz ist bislang keine solche Pflicht vorgesehen. | Unternehmen aus der Schweiz und aus Liechtenstein sind aktuell zwar nicht unmittelbar betroffen, aber mittelbar. Nämlich dann, wenn sie Teil einer EU-Lieferkette sind und Berichtsanfragen von Unternehmen aus der Lieferkette auf sie zukommen.
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